§ 113 – Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 2 und die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs. normal normal Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt. normal normal Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt. normal normal Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. normal normal Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen per Briefwahl ab.
- Die Wahlberechtigten ersetzen die Delegierten bei der Abstimmung.
- Die Stimmen werden in einer separaten Wahlurne gesammelt und gesondert ausgezählt.
- Je 90 Stimmen zählen als eine Stimme eines Delegierten; bei weniger als 90 zählen mindestens 45 Stimmen als eine Stimme.
- Bestimmte Vorschriften zur Abstimmungsniederschrift sind ebenfalls anzuwenden.